Satzung des CVJM Lübeck e.V.

 § 1 Name, Sitz und Organisation

 

(1) Der Name des 1899 gegründeten Vereins ist: „Christlicher Verein Junger Menschen Lübeck, eingetragener Verein“ (CVJM Lübeck e.V.).

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Lübeck und ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

(3) Er ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft der CVJM Deutschlands e.V., im CVJM Landesverband Brückenschlag Nord-Ost e.V. und im Diakonischen Werk Lübeck e.V. Ferner ist der Verein im Konvent der Dienste und Werke des Evangelisch Lutherischen Kirchenkreises Lübeck vertreten.

 

§ 2 Grundlage

 

(1) Grundlage für die gesamte Arbeit des CVJM Lübeck e.V. ist das biblisch-christliche Menschenbild. Der Verein will jungen Menschen ohne Unterschied des Geschlechts, des Berufes, der Konfession und der Nationalität auf der Grundlage lebendigen christlichen Glaubens nach Leib, Seele und Geist dienen. Die Arbeit des Vereins beschränkt sich nicht nur auf seine Mitglieder.

 

(2) Der CVJM Lübeck e.V. weiß sich durch die „Pariser Basis“ (1855) mit „Zusatzerklärung“ (1955) sowie durch die Erklärung von Kampala (1973) mit den CVJM weltweit verbunden und sieht diese als verbindlich an: Die „Pariser Basis“ (1855): „Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesum Christum nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Männern auszubreiten.“ Zusatzerklärung (1955): „Die CVJM sind als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute stellen sie eine weltweite Gemeinschaft von Menschen aller Rassen, Konfessionen und sozialen Schichten dar. Darum gilt für den Bereich des CVJM - Gesamtverbandes in Deutschland e.V. heute die Pariser Basis für alle jungen Menschen.“ Die Erklärung von Kampala (1973): - Für Chancengleichheit und Gerechtigkeit für alle zu wirken. - Für eine Umwelt und deren Erhaltung zu wirken, in der die Beziehungen der Menschen miteinander durch Liebe und Verständnis gekennzeichnet sind. - Für Verhältnisse und deren Erhaltung im CVJM und in der Gesellschaft, ihren Organisationen und Einrichtungen zu wirken, die Ehrlichkeit, Vertiefung und schöpferischer Fähigkeit Raum geben. - Formen der Mitarbeit und des Programms zu entwickeln und zu erhalten, die die Vielfalt und Tiefe christlicher Erfahrung deutlich machen. - Für die Entfaltung des ganzen Menschen zu wirken.

 

(3) Der CVJM Lübeck e.V. kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Leitlinien geben und seine Arbeit an diesen orientieren, sofern diese nicht dem § 2 Abs. 1 und 2 widersprechen.

 

§ 3 Zweck

 

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und Jugendpflege.

 

(2) Der Verein sucht seine Zwecke zu erreichen, indem er jungen Menschen dient - durch ein Begegnungszentrum in Lübeck; - durch Gemeinschaft, Beratung, Begleitung und Angebot der Verkündigung als Wegweisung zu Christus; - durch Bildungsarbeit und Pflege von Musik, Sport, Kreativität bei Angeboten für Jugendliche und junge Erwachsene, insbesondere bei Freizeitmaßnahmen und internationalen Begegnungen; - durch Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder und Jugendliche in Kindertagesstätten und außerschulischen und schulischen Betreuungsformen.

 

§ 4 Steuerbegünstigte Zwecke

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Eine angemessene Vergütung des Vorstands, der Aufsichtsratsmitglieder sowie haupt- und nebenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Grund gesonderter Vereinbarungen bleibt hiervon unberührt.

 

(4) Die Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vermögens.

 

§ 5 Mitgliedschaft

Eingeschriebene Mitglieder

 

(1) Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen vom vollendeten 16. Lebensjahr an werden, die sich zu den Zielen und Aufgaben des Vereins bekennen und gewillt sind, die Arbeit des Vereins nach Kräften zu fördern.

 

(2) Der Aufnahmeantrag ist dem Vorstand schriftlich einzureichen; er entscheidet über die Aufnahme. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats. Eine Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.

 

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder durch Tod des Mitglieds.

 

(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Austrittserklärung wird zum Schluss des Quartals wirksam, wenn sie dem Vorstand mindestens 4 Wochen vorher zugegangen ist.

 

(5) Der Ausschluss von Mitgliedern kann durch Beschluss des Aufsichtsrats mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Aufsichtsratsmitglieder aus wichtigem Grund erfolgen, sofern es kein Mitglied nach § 5 Abs. 6 ist. Als wichtiger Grund zählt insbesondere, dass ein Mitglied erheblich gegen die Vereinsinteressen verstößt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Widerspruch beim Vorstand einlegen, über den auf der nächsten Hauptversammlung zu entscheiden ist. Bis dahin ruhen die Rechte des Mitglieds.

 

Stimmberechtigte Mitglieder

 

(6) Eingeschriebene Mitglieder, die sich zur Grundlage des Vereins (§ 2) bekennen, und durch ihre Beteiligung an der Vereinsarbeit gezeigt haben, dass sie sich für den Verein und seine Aufgaben verantwortlich fühlen, können durch den Aufsichtsrat zu „Tätigen Mitgliedern“ berufen werden.

 

(7) Sie allein haben die rechtliche Stellung von Vereinsmitgliedern im Sinne der §§ 32 ff. BGB. Sie haben Sitz und Stimme in der Hauptversammlung und können nach Erreichen der Volljährigkeit in den Aufsichtsrat gewählt werden. Jedes Tätige Mitglied hat alljährlich der Hauptversammlung des Vereins zu erklären, ob es weiterhin Tätiges Mitglied zu sein wünscht oder nicht. Unterbleibt eine solche Mitteilung, so gilt die Betreffende/ der Betreffende nicht mehr als Tätiges Mitglied. Die Berufung zum Tätigen Mitglied kann vom Aufsichtsrat jederzeit mit der Mehrheit seiner Mitglieder zurückgezogen werden.

 

Weitere Mitglieder

 

(8) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind in der Jugendabteilung des CVJM organisiert. § 5 Absatz 1 - 5 gilt sinngemäß.

 

(9) Frauen und Männer, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss des Aufsichtsrates zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Hauptversammlung jährlich festgelegt werden.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

(1) Organe des Vereins sind: - die Hauptversammlung - der Aufsichtsrat - der Vorstand

 

(2) Die Mitglieder der Organe des Vereins sind auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder aus ihren Ämtern zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrem Wesen oder ihrer Bezeichnung nach vertraulich oder für den Verein insbesondere von wirtschaftlicher Bedeutung sind.

 

(3) Die Mitglieder des Vereins sowie der Organe haben keinerlei Anspruch auf die Erträgnisse des Vereinsvermögens. Der Vorstand erhält eine angemessene Vergütung auf Grund seines Dienstvertrages oder besonderer Vereinbarung.

 

(4) Organmitglieder, die von einer Beschlussfassung persönlich betroffen sind, können angehört werden, haben aber kein Stimmrecht.

 

§ 8 Die Hauptversammlung

 

(1) Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Hauptversammlung stattzufinden. Sie wird vom Aufsichtsrat unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen.

 

(2) Der Aufsichtsrat ist berechtigt, außerordentliche Hauptversammlungen einzuberufen, wenn es ihm erforderlich erscheint.

 

(3) Außerdem muss eine außerordentliche Hauptversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Tätigen Mitglieder einberufen werden.

 

(4) Jedes Tätige Mitglied nach § 5 Abs. 6 hat in der Hauptversammlung eine Stimme.

 

(5) Die Hauptversammlung ist zuständig für alle ihr durch Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere ist sie zuständig für die:

(a) Wahl und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder;

(b) Entgegennahme der Jahresberichte des Aufsichtsrats und des Vorstands;

(c) Entlastung des Aufsichtsrats und des Vorstands;

(d) Wahl eines Wirtschaftsprüfers/ einer Wirtschaftsprüferin oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüferin;

(e) Entgegennahme des Berichtes der Wirtschaftsprüfung;

(f) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;

(g) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern nach § 5 Abs. 5;

(h) Änderung der Satzung;

(i) Wahl von zwei Kassenprüfern/ Kassenprüferinnen;

(j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

(k) Empfehlungen über inhaltliche Fragen und Ausrichtung des Vereins.

 

(6) Beschlüsse können nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Tätigen Mitglieder durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Eine wegen Beschlussunfähigkeit vertagte Abstimmung kann in der nächsten schriftlich einzuberufenden Hauptversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen erfolgen, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen worden ist. Die Beschlüsse werden dann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.

 

(7) Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der jeweiligen Leitung der Hauptversammlung und von der Protokollführung zu unterzeichnen und allen Mitgliedern binnen zwei Wochen zuzusenden ist. Die Originale der Protokolle sind im Verein vom Vorstand aufzubewahren.

 

§ 9 Der Aufsichtsrat

 

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens acht und höchstens 12 volljährigen Tätigen Mitgliedern und zwei Mitgliedern, die vom Evangelisch Lutherischen Kirchenkreis Lübeck nach Anhörung des Aufsichtsrats in den Aufsichtsrat entsandt werden.

 

(2) Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

(3) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/ einen Vorsitzenden und mindestens zwei Stellvertreter/ -innen.

 

(4) Alljährlich scheidet die Hälfte der gewählten Aufsichtsratsmitglieder aus. Wiederwahl ist zulässig.

 

(5) Scheidet ein gewähltes Mitglied in der Zwischenzeit aus, so kann der Aufsichtsrat ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Tätigen Mitglieder bestellen. Die Amtszeit des Ersatzmitgliedes endet mit der folgenden ordentlichen Hauptversammlung. Sollten aufgrund dieser Bestimmung mehr als die Hälfte der wählbaren Aufsichtsratsmitglieder bei einer ordentlichen Hauptversammlung zur Wahl stehen, so bleiben die über die Hälfte der wählbaren Mitglieder Gewählten ein Jahr im Amt.

 

(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl oder Wiederwahl weiter im Amt.

 

(7) Bei Stimmengleichheit bei Abstimmungen des Aufsichtsrats entscheidet die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden.

 

§ 10 Aufgaben des Aufsichtsrats

 

(1) Der Aufsichtsrat als ehrenamtliches Gremium berät den Vorstand bei seiner Arbeit und wirkt mit ihm zusammen. Er sorgt für Umsetzung der Beschlüsse der Hauptversammlung durch den Vorstand und überwacht dessen Geschäftsführung und fachliche Arbeit.

 

(2) Der Aufsichtsrat kann Ausschüsse bilden. In einen Ausschuss können weitere Ehrenamtliche berufen werden. Ein Ausschuss ist kein Beschlussgremium, kann aber seine Interessen im Aufsichtsrat vorbringen und Beschlüsse durch diesen herbeiführen.

 

(3) Der Aufsichtsrat ist zuständig für alle ihm durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere obliegen ihm folgende Aufgaben:

(a) Beratung der Leitlinien für die Arbeit des CVJM Lübeck e.V.;

(b) Die Festlegung der inhaltlichen Aufgabenschwerpunkte, insbesondere auf Vorschlag des Vorstands;

(c) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie über Fragen, die ihm von der Hauptversammlung und vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden;

(d) Bestellung und Abberufung des Vorstands sowie Abschluss, Änderung und Kündigung seiner Dienstverträge;

(e) Genehmigung der vom Vorstand aufgestellten Wirtschafts-, Investitionsund Sanierungspläne;

(f) Genehmigung und Änderung einer Dienstordnung für den Vorstand;

(g) Beschlussfassung über die in der Dienstordnung für den Vorstand als zustimmungspflichtig bezeichneten Geschäfte;

(h) Erteilung des Prüfungsauftrages für den Jahresabschluss an die von der Hauptversammlung gewählte Abschlussprüferin/ den gewählten Abschlussprüfer;

(i) Beschlussfassung über die Aufnahme neuer oder über die Beendigung bestehender Aufgaben durch den Verein, soweit hierfür nicht die Hauptversammlung zuständig bzw. eine Satzungsänderung erforderlich ist;

(j) Entgegennahme des Ergebnisses der Wirtschaftsprüfung, Billigung, Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses. Über das Ergebnis seiner Prüfung hat der Aufsichtsrat die Hauptversammlung zu informieren;

(k) Erarbeitung und Beratung von Vorlagen für die Hauptversammlung.

 

(4) Dem Vorstand gegenüber vertreten zwei Mitglieder des Aufsichtsrates den Verein. Näheres regelt die Geschäftsordnung bzw. der Aufsichtsrat durch Beschluss.

 

§ 11 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus ein oder zwei Personen, von denen zumindest eine hauptamtlich für die Führung der Geschäfte und die Leitung der Einrichtung zuständig und qualifiziert sein muss.

 

(2) Der Vorstand wird in der Regel befristet und für die Dauer von fünf Jahren vom Aufsichtsrat berufen. Wiederberufung ist zulässig. Spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf des Berufungszeitraumes entscheidet der Aufsichtsrat über die Verlängerung der Berufung.

 

(3) Der Vorstand kann aus wichtigem Grund mit zwei Dritteln der Mitglieder des Aufsichtsrates abberufen werden.

 

§ 12 Aufgaben des Vorstands

 

(1) Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung unter Beachtung der Gesetze, der Satzung, der Beschlüsse der Hauptversammlung und des Aufsichtsrats. Er hat die Sorgfalt einer/ eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiterin/ Geschäftsleiters anzuwenden.

 

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB. Sofern zwei Vorstände berufen sind, sind beide nur gemeinsam vertretungsberechtigt. Durch Beschluss des Aufsichtsrats kann aber jedem Vorstandsmitglied Alleinvertretungsmacht eingeräumt werden. Ist nur ein Vorstand berufen, ist er stets alleinvertretungsberechtigt. Jede Änderung der Vertretungsmacht bedarf der Eintragung ins Vereinsregister.

 

(3) Durch Beschluss des Aufsichtsrats kann jedem Vorstandsmitglied für ein einzelnes konkretes Rechtsgeschäft Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.

 

(4) Der Vorstand ist verpflichtet, den Aufsichtsrat und die Hauptversammlung in deren Sitzungen insbesondere über die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Entwicklung des Vereins sowie die fachliche Arbeit zu informieren. Über außergewöhnliche Entwicklungen ist der Aufsichtsrat gemäß Geschäftsordnung unverzüglich zu informieren.

 

(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch Gesetz oder Satzung einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind. Auch obliegt dem Vorstand die inhaltlich/fachliche Arbeit und in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat die strategisch/ konzeptionelle Ausrichtung. Er/ sie hat vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschafts-, Investitions- und ggf. Sanierungsplan aufzustellen. Im Übrigen werden die genauen Aufgaben des Vorstands sowie bei mehreren Vorstandsmitgliedern die Aufgabenverteilung im Rahmen einer Dienstordnung für die Geschäftsführung geregelt.

 

(6) Bei längerfristiger Abwesenheit, Verhinderung oder Abberufung des Vorstands werden die Geschäfte durch den Aufsichtsrat wahrgenommen. Näheres regelt die Geschäftsordnung bzw. der Aufsichtsrat durch Beschluss.

 

§ 13 Jahresabschluss

 

(1) Der Jahresabschluss ist vom Vorstand nach den gesetzlichen Vorschriften und Fristen aufzustellen.

 

(2) Wurde von der Hauptversammlung ein Abschlussprüfer/ eine Abschlussprüferin gewählt, so hat der Vorstand unverzüglich nach Aufstellung des Jahresabschlusses diesen dem Abschlussprüfer/ der Abschlussprüferin vorzulegen. Der Jahresabschluss ist durch die Abschlussprüfer zu prüfen. Nach Eingang des Prüfungsberichts hat der Vorstand diesen mit dem Jahresabschluss unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen. Hat keine Prüfung stattgefunden, kann der Jahresabschluss durch den Aufsichtsrat nicht festgestellt werden.

 

(3) Wurde von der Hauptversammlung kein Abschlussprüfer/ keine Abschlussprüferin gewählt, so hat der Vorstand nach Aufstellung des Jahresabschlusses diesen dem Aufsichtsrat unverzüglich vorzulegen. Der Jahresabschluss ist durch den Aufsichtsrat festzustellen.

 

§ 14 Datenschutz

 

Name, Vorname, Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse eines Mitglieds dürfen anderen Mitgliedern mitgeteilt werden, soweit das betroffene Mitglied nicht schriftlich dem Aufsichtsrat widerspricht.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

 

(1) Der Verein kann sich durch Beschluss einer Hauptversammlung auflösen. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von vier Fünftel der in der Hauptversammlung Anwesenden, mindestens aber von drei Viertel aller Tätigen Mitglieder.

 

(2) Kann eine Abstimmung wegen Beschlussunfähigkeit der Versammlung binnen vier Wochen nicht erfolgen, so ist eine erneute Hauptversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit einer Mehrheit von drei Viertel der Anwesenden über die Auflösung beschließen kann. Auf diese Bestimmung muss bei der zweiten Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.

 

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Evangelisch Lutherischen Kirchenkreis Lübeck, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des § 3 der Satzung für das Gebiet der Hansestadt Lübeck zu verwenden hat.

 

§ 16 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 17 Satzungsänderung

 

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder. In der Einladung zur Hauptversammlung ist auf die beabsichtigte Satzungsänderung hinzuweisen; der Entwurf der Satzungsänderung ist der Einladung beizufügen

 

§ 18 Inkrafttreten

 

Die Satzung wurde am 28. August 2008 beschlossen und tritt mit dem Tage ihrer Eintragung ins Vereinsregister am 16.09.2008 in Kraft. Zugleich verliert die bisherige Satzung ihre Gültigkeit.